Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005, Fassung vom 19.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 - Oö. Seen-VV 2005)

StF: LGBl.Nr. 68/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie des Paragraph 37, Absatz 5, Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

ABSCHNITT I

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Abschnitts römisch II dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen: Attersee, Traunsee und Mondsee.

  1. Absatz 2Die Bestimmungen des Abschnitts römisch III dieser Verordnung gelten für nachstehende Seen: Almsee, Gleinker See, Großer Ödensee, Hallstättersee, Heratinger See, Hinterer Gosausee, Hinterer Langbathsee, Höllerersee, Holzösterer See, Kleiner Ödensee, Laudachsee, Nussensee, Offensee, Schwarzensee, Seeleithensee, Vorderer Gosausee, Vorderer Langbathsee und Zeller- oder Irrsee.

§ 2

Text

ABSCHNITT II

Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen

Paragraph 2,

Ganzjährige Verbote

Ganzjährig ist verboten:

  1. Ziffer eins
    das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;
  2. Ziffer 2
    das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z. B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem Tiefgang von mehr als 2 m;
  3. Ziffer 3
    das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt;
  4. Ziffer 4
    das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);
  5. Ziffer 5
    das Einsetzen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens sowie das Verwenden solcher gemieteten Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt;
  6. Ziffer 6
    das Verwenden von Motorfahrzeugen mit direkter Verbindung zu einem Sportgerät (Flyboard und ähnliche Geräte);
  7. Ziffer 7
    der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot);
  8. Ziffer 8
    das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor auf dem Mondsee.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Motorboot-Sommersperre

In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres ist jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2009,)

§ 4

Text

Paragraph 4,

Beschränkungen der gewerbsmäßigen Schifffahrt

Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen eingesetzt werden dürfen, wird für den Attersee mit 30, den Traunsee mit 27 und den Mondsee mit 8 begrenzt.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2008,, 145/2020)

§ 5

Text

Paragraph 5,

Schutzzonen

  1. Absatz einsDie Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen (Absatz 2,) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres nach Maßgabe der aufgestellten Schifffahrtszeichen verboten.

  1. Absatz 2Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schifffahrtszeichen "Verbot der Durchfahrt" oder "Gesperrte Wasserfläche" (A1 der Anlage 2 zur Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,) gekennzeichnet und durch Verordnung des Landeshauptmanns festgelegt sind. Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite festgelegt werden. Dies ist durch das Zusatzzeichen Ziffer 3, der Anlage 2, Abschnitt 2 - Zusatzzeichen der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, kundzumachen. Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schifffahrtszeichen.

§ 6

Text

ABSCHNITT III
Für die im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Seen geltende Verbote und
Beschränkungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsAuf den im Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung genannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstättersees ist die Verwendung von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig verboten.
  2. Absatz 2Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motorfahrzeugen ganzjährig verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 1000 Watt und Motorfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Schifffahrt gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Schifffahrtsgesetz eingesetzt werden. Die Anzahl der Motorfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt eingesetzt werden dürfen, wird mit insgesamt 9 begrenzt. Von diesen 9 Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4 mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 26/2022)
  3. Absatz 3Unbeschadet der Verbote gemäß Absatz eins und 2 gelten die in den Paragraphen 2,, 3 und 5 des Abschnitts römisch II verordneten Beschränkungen und Verbote auch für die im Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung genannten Gewässer sinngemäß. Paragraph 3, gilt jedoch nach Maßgabe des Absatz 2, nicht für den Hallstättersee.

§ 7

Text

ABSCHNITT IV

Paragraph 7,

Ausnahmen

  1. Absatz einsVon den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge
    1. Ziffer eins
      des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      des Bundesheeres,
    3. Ziffer 3
      der Wasserbauverwaltung,
    4. Ziffer 4
      der behördlichen Gewässeraufsicht,
    5. Ziffer 5
      des Feuerlöschdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes,
    6. Ziffer 6
      des Rettungs- und Hilfeleistungsdienstes,
    7. Ziffer 7
      zur Vornahme von Arbeiten (zB Vermessungsarbeiten, Leitungsverlegungen, bauliche Arbeiten am Ufer),
    8. Ziffer 8
      bei Fronleichnamsprozessionen,
    9. Ziffer 9
      zu Kontrollfahrten der nach den fischereigesetzlichen Bestimmungen betrauten Fischereischutzorganen in ihrem Überwachungsbereich,
    10. Ziffer 10
      die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechts zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball gemäß Paragraph 61, Absatz eins, der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) führen und es sich dabei nicht um Sportfahrzeuge handelt,
    11. Ziffer 11
      zu Fahrten im Rahmen fischereiwissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Untersuchungen,
    12. Ziffer 12
      zum Abschleppen von Mietfahrzeugen, die bei einer gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermietung in Verwendung stehen,
    13. Ziffer 13
      die zum Zweck des Aufsichts- und Rettungsdienstes im Rahmen von gemäß Paragraph 27, der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) genehmigten Veranstaltungen bei Segelregatten eingesetzt werden, wobei diese Ausnahmen nur insofern und insoweit gelten, als sie die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben oder Tätigkeiten unbedingt erfordern,
    14. Ziffer 14
      zu Kontrollfahrten des Seeeigentümers.
  2. Absatz 2Von den Verboten des Paragraph 2, Ziffer 4,, 7 und 8 sowie Paragraph 3, sind ausgenommen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nach Maßgabe des Konzessionsbescheides.
  3. Absatz 3Von den Verboten des Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 3, sind ausgenommen im Werksverkehr eingesetzte Fahrzeuge bei Vorliegen der im Paragraph 76, Absatz 2 und 3 Schifffahrtsgesetz normierten Voraussetzungen.
  4. Absatz 4Vom Verbot des Paragraph 3, sind ausgenommen Fahrzeuge einer Schiffsführerschule, die ihren Standort in einer Seegemeinde hat und die zur Ausbildung von Motorbootführern berechtigt ist. Diese Ausnahme gilt nur für unumgängliche Unterrichts- oder behördliche Prüfungsfahrten, nur für ein Fahrzeug je Schiffsführerschule und nur für jenen See, an dem der Standort gelegen ist.
  5. Absatz 5Von den Verboten des Paragraph 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 3, sowie Paragraph 6, Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Segelfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb (Hilfsmotor = Flautenschieber) ausgestattet sind, wobei der Hilfsmotor nur in Betrieb genommen werden darf, um sich bei Auftreten einer Gefahr in Sicherheit zu bringen oder um bei Windstille auf kürzestem Weg das Ufer oder den Abstellplatz zu erreichen. Sofern es die Verhältnisse erfordern, darf der Hilfsmotor auch beim Ein- und Auslaufen in einen Hafenbereich, in ein Bojenfeld oder eine Bojenzone oder zum An- und Ablegen bei Steganlagen benützt werden.
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge mit einer Leistung bis 4,4 Kilowatt für Fahrten von Lizenznehmern zur Ausübung des Fischfangs gemäß Paragraph 8, der Mondseefischereiordnung, die vor dem 5.5.2001 ein Fahrzeug zur Ausübung des Fischfangs eingesetzt haben.
  6. Absatz 6Von den Verboten des Paragraph 2, Ziffer 8, sowie des Paragraph 3, sind ausgenommen Fahrzeuge für Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß Paragraphen 107, ff. Schifffahrtsgesetz an Werktagen.
  7. Absatz 7Sofern die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 10 und 11 Schifffahrtsgesetz zu schützenden Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können - auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt - Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden für
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen auf den Seen (insbesondere Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen) sowie die hiezu notwendigen Übungsfahrten;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge, die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Wassersportlern (insbesondere Segeln, Windsurfen, Kite-Surfen, Tauchen) in einer gewerbsmäßig tätigen Wassersportschule eingesetzt werden. Diese Ausnahme kann nur für unumgängliche Unterrichtsfahrten, nur für ein Fahrzeug je Schule und nur für jenen See, an dem der Standort gelegen ist, erteilt werden;
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge, die von zur Herstellung oder Reparatur von Booten berechtigten Gewerbetreibenden eingesetzt werden. Diese Ausnahme kann nur für unumgängliche Probe-, Vorführ- und Testfahrten, nur für zwei Fahrzeuge je Gewerbetreibenden und nur für einen See erteilt werden, der in demselben Bezirk gelegen ist, in dem sich der Standort des Gewerbebetriebs befindet;
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge, die zu Rettungs- und Begleitzwecken im Rahmen des Trainings von Spitzensportlern gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 eingesetzt werden. Diese Ausnahme kann nur für unumgängliche Fahrten und höchstens sechs Fahrzeuge je See gleichzeitig erteilt werden.
    Ausnahmebewilligungen dürfen auf Privatgewässern im Sinn des Paragraph 3, Wasserrechtsgesetz nur mit Zustimmung des über das Gewässer Verfügungsberechtigten erteilt werden. Die Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten ist vom Bewilligungswerber mit dem Antrag auf Ausnahmebewilligung vorzulegen.
  8. Absatz 8Die Bewilligungsbescheide, aus denen sich die Ausnahmen gemäß Absatz 2,, 4 und 7 ergeben, sind bei der Inanspruchnahme einer der Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde auszufolgen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 26/2022)

§ 8

Text

ABSCHNITT V

Schlussbestimmungen

Paragraph 8,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. Ziffer eins
      gegen ein im Paragraph 2, oder Paragraph 6, angeführtes Verbot verstößt,
    2. Ziffer 2
      gegen die im Paragraph 3, normierte Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt,
    3. Ziffer 3
      in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gekennzeichnete Schutzzone befährt.

  1. Absatz 2Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht, wird nach Maßgabe des Paragraph 42, Absatz eins, Schiffahrtsgesetz bestraft.

§ 9

Text

Paragraph 9,

In- und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1995,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, und der Druckfehlerberichtigung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2001,, außer Kraft.