Für die meisten Flüsse und Seen in Oberösterreich gelten verschiedene Beschränkungen für den und zu Gunsten des Schiffsverkehrs.
Motorfahrzeuge dürfen ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stillliegen nicht näher als 200 Meter an das Ufer oder einen vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren. Zum Ufer darf nur auf kürzestem Weg und mit einer Fahrgeschwindigkeit von max. 10 km/h zugefahren werden.
Im Umkreis von 100 Metern um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ist das Baden und Tauchen verboten (Ausnahme: öffentliche Badeplätze mit geeigneten Aufsichtspersonen).
Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste oder ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern können, bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Zuständig ist jene Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel das Gewässer liegt.
Bei einigen Beschränkungen oder Verboten ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung möglich. Zuständig ist jene Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel das Gewässer liegt.
Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen zu informieren und, falls diese das Aufkommens eines Sturms anzeigen, an Land zu fahren.
Der Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 01.07. bis 31.08. jeden Jahres verboten
Vergessen Sie nicht, im Falle einer Prospektbestellung die Adresse anzugeben.
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