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Häufig gestellte Fragen rund um Wassersport und baden

ALMSEE & ÖDSEEN

Dieser Natursee im Almtal hat zwar nur eine Temperatur von maximal 20 Grad, ist aber wunderschön. Besonders zu empfehlen ist ein Rundgang um den See, bei der sich Ihr Hund immer wieder abkühlen können, wobei wir Sie darauf hinweisen dürfen, dass Sie sich hier in Naturschutzgebieten befinden.

TRAUNSEE

Plätze mit Hunde-Verbot sind zwar extra teilweise gekennzeichnet worden, aber es sind trotzdem nicht überall Hunde erlaubt. Sehr schöne Badebuchten am Ostufer. Auch in der Stadt Gmunden können Hunde ins Wasser.

FLÜSSE

Viele Badeplätze für Hunde-Urlauber gibt es an der Traun.

Bei uns ist Urlaub bzw. Wandern mit Hund sehr beliebt, da sich unser vielfältiges Wanderangebot entlang der Alm und diversen kleineren Bächen (Vorderer Rinnbach, Hinterer Rinnbach, Hetzautal, …) zum Wandern und Erfrischen mit Hund gut anbietet.

Wir bitten Sie hier Ihren Vierbeiner an der Leine zu lassen, da in den Uferzonen der Seen eine Vielzahl von Vögeln ihre Brutstätte haben.

Übrigens: In Fließgewässern dürfen Hunde laut Österreichischem Gesetz immer baden!

In unserer Region gelten die allgemeinen Hundehaltungsauflagen welche Sie hier abfragen können.

In unserer Region gibt es unzählige Badeplätze und die finden Sie hier alle aufgelistet.

Für die meisten Flüsse und Seen in Oberösterreich gelten verschiedene Beschränkungen für den und zu Gunsten des Schiffsverkehrs.

Uferzonen

Motorfahrzeuge dürfen ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stillliegen nicht näher als 200 Meter an das Ufer oder einen vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren. Zum Ufer darf nur auf kürzestem Weg und mit einer Fahrgeschwindigkeit von max. 10 km/h zugefahren werden.

Bade- und Tauchverbot

Im Umkreis von 100 Metern um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ist das Baden und Tauchen verboten (Ausnahme: öffentliche Badeplätze mit geeigneten Aufsichtspersonen).

Veranstaltungen

Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste oder ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern können, bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Zuständig ist jene Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel das Gewässer liegt.

Ausnahmebewilligung

Bei einigen Beschränkungen oder Verboten ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung möglich. Zuständig ist jene Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel das Gewässer liegt.

Sturmwarnung

Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen  zu informieren und, falls diese das Aufkommens eines Sturms anzeigen, an Land zu fahren.

Besondere Bestimmungen für den Attersee, Mondsee und Traunsee:
Ganzjährige Verbote
  • das Einsetzen von Tauchbooten und Amphienfahrzeugen
  • das Einsetzen von Wohnschiffen und Hausbooten
  • das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (ausgenommen Elektromotor unter 100 Watt Leistung)
  • das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten
  • der Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zwischen 21.00 Uhr und 07.00 Uhr (Nachtfahrverbot)
  • das Einsetzen von Fahrzeugen mit Wohneinrichtung mit einem Tiefgang von mehr als 2 Meter
  • auf dem Mondsee ist das Verwenden von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren generell verboten
Motorbootsommersperre

Der Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 01.07. bis 31.08. jeden Jahres verboten